§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen
„Schützengesellschaft EDELWEISS Bruckmühl gegründet 1926 e. V.“
Der Verein hat seinen Sitz in Bruckmühl; Anschrift:
Bürger- und Kulturhaus Bruckmühl „Kulturmühle“
Bahnhofstr. 10
83052 Bruckmühl
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Der Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist die
- Pflege des Schießsports als Leibesübung
- Förderung des Nachwuchses im Schießsport
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde am Sitz des Vereins. Maßgebend sind die Bestimmungen nach § 16 dieser Satzung.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Der Vorstand oder die Mitgliederversammlung kann abweichend hiervon bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden („Ehrenamtspauschale“ im Sinne des § 3 Nr. 26a EstG).
Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
Der Verein ist dem Bayerischen Sportschützenbund e. V. (BSSB) angeschlossen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Über den schriftlichen Antrag entscheidet die Vorstandschaft.
Der Antrag enthält den Namen, das Geburtsdatum und die Anschrift des Antragstellers. Bei Minderjährigen ist das Einverständnis eines Erziehungsberechtigten erforderlich.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitgliedes
- durch freiwilligen Austritt
- durch Streichung von der Mitgliederliste
- durch Ausschluss aus dem Verein
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied der Vorstandschaft. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss der Vorstandschaft von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Das Mitglied trägt die entstandenen Kosten.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat, durch Beschluss der Vorstandschaft aus dem Verein ausgeschlossen werden. Als Handlung gegen die Vereinsinteressen gilt besonders auch eine erhebliche Störung des Vereinsfriedens, nachdem mindestens ein Schlichtungsgespräch zwischen den Beteiligten Parteien erfolglos geblieben ist.
§ 5 Mitgliedsbeiträge und Aufwandsentschädigungen
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Die Mitgliederbeiträge für die Sparte Gewehr- und Pistolenschützen sowie der Sparte Bogenschießen werden separat von den Mitgliedern der jeweiligen Sparte festgelegt und verwaltet. Zur Jahreshauptversammlung muss eine Konsolidierung der Spartenabrechnungen durchgeführt werden. Gegenüber den Finanzbehörden ist ein Ansprechpartner zu benennen.
Die Mitglieder des Vereins haben nach § 670 BGB einen Aufwendungsersatzanspruch für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Porti, Telefon und Kopier- / Druckkosten. Die Mitglieder haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
- den beiden Sparten steht frei, eigene Mitgliederversammlungen einzuberufen
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden (1. Schützenmeister), dem Spartenleiter Bogen und dem 2. Schützenmeister (Spartenvorstand LG / LP), dem Schatzmeister (Kassier), und dem Schriftführer. Die Spartenvorstände (LG / LP und Bogen) werden durch die jeweiligen Spartenmitglieder gewählt. Die Spartenleiter können ihrerseits nach Notwendigkeit eine weitere Aufgliederung ihrer Verantwortungsbereiche vornehmen (z. B. Sportleiter, Materialwart u. a.).
Generell sind Doppelfunktionen im Vorstand nicht statthaft. Ausnahme von dieser Regel ist die Übernahme der Funktion des 1. Vorstands durch einen der beiden Spartenleiter. Dadurch kann die Anzahl der Leitungsfunktionen im Vorstand um eine Person reduziert werden. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der 1. Schützenmeister, der Spartenleiter Bogen oder der 2. Schützenmeister, vertreten. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 3000, - Euro sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung der Mitgliederversammlung hierzu erteilt ist.
§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
- Einberufung der Mitgliederversammlung
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Aufstellung von Richtlinien für den Betrieb der vereinseigenen Sportanlagen
- Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
- Abschluss von Dienstleistungsverträgen und Bestellungen
- Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
§ 9 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die Dauer der restlichen Amtszeit des Ausgeschiedenen.
§ 10 Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich, über elektronische Medien oder mündlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Das Portokoll kann elektronisch erstellt werden. Die Niederschrift enthält Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist mit Ausnahme des in §7 genannten Falls unzulässig.
§ 11 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands, Entlastung des Vorstands
- Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Jahresbeiträge (spartenbezogen durch die jeweiligen Spartenmitglieder)
- Wahl des Vorstands
- Abberufung des Vorstands oder eines seiner Mitglieder bei grob fahrlässigen Verstößen
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
§ 12 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im Februar oder März, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladungsmitteilung folgenden Tag. Die Einladungsmitteilung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist bzw. nach der entsprechenden Veröffentlichung in der Tagespresse. Die Veröffentlichung in der Tagespresse erfolgt im Oberbayerischen Volksblatt (OVB).
Die Einladung kann außer der Veröffentlichung in den Tagesmedien (OVB) auch durch elektronische Kommunikationsmittel erfolgen. Bei einer Veröffentlichung in den Tagesmedien ist sichergestellt, dass alle Mitglieder erreicht wurden. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Frist beginnt mit dem Datum der Veröffentlichung bzw. dem Versendungsdatum der Einladungsmail.
§ 13 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen muss die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorherigen Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel, erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.
Für Wahlen gilt folgendes:
Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
Kassenbericht und Kassenprüfung:
Der Kassenbericht ist zwingend Tagesordnungspunkt der Jahreshauptversammlung. Jede Sparte trägt für ihren Kassenanteil einen Kassenbericht vor, der von den anwesenden Mitgliedern zur Genehmigung steht. Zur Annahme genügt die einfache Mehrheit. Die Kassenberichte sind vor ihrer Vorstellung in der Jahreshauptversammlung von 2 bestellten Kassenprüfern zu prüfen. Die Bestellung der Prüfer erfolgt durch die Hauptversammlung jeweils für das kommende Abrechnungsjahr. Für die Prüfungsberichte ist der dieser Satzung angefügte Vordruck zu verwenden.
In der Kassenprüfung wird die Übereinstimmung der vorliegenden Buchungsbelege mit den getätigten Zahlungen und Zahlungseingängen sowie mit den Bankbuchungen geprüft. Insbesondere sind die Bankkonten summarisch zu prüfen:
Anfangsbestand + Zahlungseingänge – Ausgaben = Endbestand
§ 14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Aufnahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§15 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erforderlich macht oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Paragrafen 11, 12, 13 und 14 entsprechend.
§ 16 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde am Sitz des Vereins, die es für gleiche sportliche Zwecke zu verwenden hat. Wird nach Auflösung des Vereins innerhalb von 24 Monaten ein Nachfolgeverein gegründet, dessen Gründungsmitglieder bereits im alten Verein Mitglieder waren, so fällt das Vereinsvermögen an diesen Nachfolger.
Nach Ablauf dieser Frist steht es der Marktgemeinde frei, die Mittel und vorhandene Gerätschaften einem anderen neugegründeten Verein mit gleichen sportlichen Zielen zu übertragen.
Diese neue Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung vom 21. April 2022 einstimmig beschlossen.